Kulturverein Chateau de Graaf

Satzung des
Kulturvereins Chateau de Graaf
"Die Brandstiftung" V.o.G

Die erschienenen Gründungsmitglieder ...... vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Gesetz vom 27.Juni 1921 zu gründen.
Sie legen die Satzung wie folgt fest:

Kapitel I

Artikel 1:

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet "Kulturverein Chateau de Graaf - DieBrandStiftung" V.o.G.

Artikel 2:

Der Sitz ist in 4850 Montzen, 70 Rue Chateau de Graaf
Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Verviers.

Artikel 3:

Die Ziele des Vereins:

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung mit inhaltlichem Schwerpunkt in den Bereichen Landschafts- und Denkmalschutz, regenerative Technologien und integrative Architektur im Areal des Chateau de Graaf mit seinen Parkanlagen und den umliegenden Ländereien.

Im Sinne dieses Zweckes fördert und veranstaltet der Verein insbesondere:

a) öffentliche Ausstellungen, Veranstaltungen, Foren und Projekte

a) den kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Austausch auf euregionaler und internationaler Ebene

b) die kulturhistorisch besonders wertvollen Teile des Chateau de Graaf, insbesondere Jagdsaal und Kapelle, zu bewahren und im Sinne der Ziele des Vereins nutzbar und zugänglich zu machen.

2. Der Verein unterstützt ausdrücklich nicht die Eignergemeinschaft des Chateau de Graaf durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen.

3. Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich den satzungsmäßigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein ist politisch unabhängig.

Artikel 5:

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel II

Artikel 5:

Die Vereinigung besteht ausschließlich aus effektiven Mitgliedern.
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann jederzeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten, oder gilt als ausgetreten wenn das Mitglied, wenn es seinen Beitrag nicht bezahlt.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beträge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger einbezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Vorstand auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt.


Artikel 6:

Der Vorstand führt ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand Kenntnis des Beschlusses erhält. Gemäß dem Gesetz vom 27, Juni 1921 wird den Mitgliedern ein Recht auf Einsichtnahme gewährt.

Kapitel III

Artikel 7:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung, Sie ist insbesondere zuständig für:
1) die Änderung de Satzung
2) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
3) dem Vorstand zu erteilende Entlastung
4) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
5) die freiwillige Auflösung der Vereinigung
6) den Ausschluss eines Mitglieds
7) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung
8) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27.Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 8:

Jedes Jahr muss wenigstens einen Mitgliederversammlung einberufen werden.

Es kann so oft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Vorstand schriftlich durch Brief oder e-Mail vorgenommen, die jedem Mitglied wenigstens 14 Tage vor der Versammlung zu geschickt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9:

Auf Antrag con 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitglieds, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Protokollführer sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden oder von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, schriftlich ausgehändigt.

Kapitel IV


 

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Kontakt:
Kulturverein Chateau de Graaf i.G.

Dipl.Ing. Guenther Kunz
Rue du Château de Graaf
B-4850 MONTZEN

 

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